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Keine höheren Leistungen für Asylbewerber

Datum: 27.10.2011

Kurzbeschreibung: Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden.

Keine höheren Leistungen für Asylbewerber

Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren (Einstweiligen Rechtsschutzverfahren) keine höhere Leistung zugesprochen werden. Dies hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 klargestellt.

In dem zugrundeliegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (sog. „Hartz IV“) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das SG seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang.

Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere. Entsprechendes gelte auch für Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention. Auch diese bilde keine Anspruchsgrundlage.

Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat der Senat von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Beschluss vom 27. Oktober 2011 - L 7 AY 3998/11 ER-B

Hinweis: Zur Frage der Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 AsylbLG mit dem GG sind beim BVerfG mittlerweile zwei Vorlagebeschlüsse anhängig (Az.: 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11).

Asylbewerberleistungsgesetz

§ 3 Grundleistungen

(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark
monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.


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