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Keine Kassenarzttätigkeit ohne Fortbildung

Datum: 25.10.2016

Kurzbeschreibung: Kommt ein Kassenarzt über Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht nach, so kann dies den Entzug der Kassenarztzulassung rechtfertigen.

Kommt ein Kassenarzt seiner Verpflichtung, sich fortzubilden, nicht nach, rechtfertigt dies den Entzug seiner Kassenarztzulassung. Damit darf er keine gesetzlich krankenversicherten Patienten mehr behandeln. Dies hat das Sozialgericht Reutlingen vor kurzem entschieden und damit eine Entscheidung des Berufungsausschusses für Ärzte bestätigt.

Der nunmehr 67-jährige Kläger ist seit 1989 als Allgemeinarzt in Ulm niedergelassen und als Kassenarzt tätig. Seit Januar 2004 besteht für alle Kassenärzte die Verpflichtung, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse fortzubilden. Hierbei müssen die Ärzte alle fünf Jahre den Nachweis erbringen, in diesem Zeitraum Fortbildungen in einem Umfang von 250 Fortbildungspunkten absolviert hat.

Der Kläger, der bis Juni 2009 den Nachweis über 250 Fortbildungspunkte hätte erbringen müssen, konnte trotz mehrfacher Aufforderungen und erheblicher Honorarkürzungen durch die Kassenärztliche Vereinigung bis März 2012 nur ganze 67 Fortbildungspunkte nachweisen. Da auch zukünftig keine Besserung in Sicht war, entzog ihm der Berufungsausschuss für Ärzte seine Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit.

Vollkommen zu Recht, wie das Sozialgericht Reutlingen jetzt befand. Die Fortbildungspflicht sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Kassenärzte die gesetzlich Krankenversicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln. Komme ein Kassenarzt seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nach und lasse sich dieser auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken, verletze er damit seine Pflichten in gröblicher Weise. Damit scheide ein Fortsetzung seiner Tätigkeit als Kassenarzt aus. Dem Kläger sei es bis zum heutigen Tag, also in einem Zeitraum von mehr als 7 Jahren, nicht gelungen, seiner Fortbildungsverpflichtung ausreichend nachzukommen. Dies rechtfertige es, ihm die Zulassung als Kassenarzt zu entziehen. Hierbei würden persönliche Umstände, die der Kläger angeführt habe, keine Rolle spielen, da es auf sein Verschulden nicht ankomme. Damit darf der Kläger keine Kassenpatienten mehr behandeln. Ob er gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen Rechtsmittel einlegen wird, steht noch nicht fest (Aktenzeichen: S 1 KA 357/16).

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