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Krankenkasse muss Transport zwischen Kliniken auch dann bezahlen, wenn es sich um denselben Krankenhausträger handelt.

Datum: 27.01.2020

Kurzbeschreibung: Krankenkasse muss Transport zwischen Kliniken auch dann bezahlen, wenn es sich um denselben Krankenhausträger handelt.

Krankenkassen müssen dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) Kosten für Krankentransporte zwischen den beiden Häusern des Schwarzwald-Baar-Klinikums (SBK) erstatten. So das Sozialgericht Reutlingen in einer kürzlich ergangenen Grundsatzentscheidung.

Das SBK betreibt in Villingen-Schwenningen und Donaueschingen Kliniken, die ca. 20 km voneinander entfernt sind. Entsprechend der baden-württembergischen Krankenhausplanung sind die beiden Kliniken arbeitsteilig organisiert, Fachabteilungen werden nur an jeweils einer Klinik vorgehalten.

Wird während eines Krankenhausaufenthaltes aus medizinischen Gründen eine stationäre Behandlung eines Patienten in einem anderen Krankenhaus notwendig, weil nur dieses die zur Behandlung notwendige Fachabteilung besitzt, sind die für den Krankentransport entstehenden Kosten von der Krankenkasse zu tragen. Ob dies allerdings auch gilt, wenn zwei räumlich voneinander entfernte Kliniken zu einem Krankenhaus gehören, ist höchst umstritten. Gestützt auf die Rechtsansicht des Sozialministeriums Baden-Württemberg lehnt es das SBK seit 2016 ab, dem DRK die entstandenen Kosten für Krankentransporte zwischen den beiden Kliniken zu bezahlen, da die Krankenkasse hierfür zuständig sei. Die Krankenkasse wiederum sah das SBK in der Pflicht, die Kosten zu zahlen. Damit saß das DRK, das als Rettungsdienstleister die Transportfahrten erbringen muss, zwischen allen Stühlen, obwohl sich alle Beteiligten einig waren, dass das DRK „nicht auf den Kosten sitzen bleiben darf“. Bei Forderungsausfällen in einer Größenordnung von ca. 500.000 € seit 2016 drohte dem DRK-Rettungsdienst der finanzielle Ruin.

Nachdem das DRK mit einer Klage gegen das SBK vor den Zivilgerichten keinen Erfolg hatte, war nunmehr die Klage des DRK gegen die Krankenkasse vor dem Sozialgericht Reutlingen erfolgreich. Auch wenn beide Kliniken zu einem Krankenhaus gehören, hat die Krankenkasse die Kosten für die Verlegungsfahrten zu tragen. Dies ergebe sich nach Ansicht des Sozialgerichts Reutlingen zum einen aus Sinn und Zweck der Krankentransporte, die in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit der erforderlichen Krankenhausbehandlung stünden, die die Krankenkasse zu erbringen habe. Die Krankentransporte seien hier erforderlich gewesen, um das Ziel der Krankenhausbehandlung überhaupt erreichen zu können. Zum anderen ergebe sich die Leistungspflicht der Krankenkasse auch aus der Verordnung der Krankentransporte durch die Ärzte des SBK, die zulasten der Krankenkasse wirke.

Das DRK hat damit einen ersten Etappenerfolg erzielt. Allerdings ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung davon auszugehen, dass die Krankenkasse Rechtsmittel gegen das Sozialgerichts-Urteil einlegen wird.

Urteil vom 8.01.2020 (Az.: S 1 KR 3340/18) – noch nicht rechtskräftig –

Hinweis zur Rechtslage:

§ 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] - Auszug -
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus.

Haben Sie Fragen zu dieser Pressemitteilung, so können Sie sich gerne an die Pressestelle des Sozialgericht Reutlingen wenden:

Raphael Deutscher
Richter am Sozialgericht
Tel. 07121/940-3333

Vertreter: Holger Grumann
Vizepräsident des Sozialgerichts
Tel. 07121/940-3319

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