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Unversicherter Brötchenkauf

Datum: 29.11.2016

Kurzbeschreibung: Wer sich auf dem Arbeitsweg Brötchen für die Pause kauft, ist währenddessen nicht gesetzlich unfallversichert. Dies gilt selbst dann, wenn der Einkauf in einer Tankstelle direkt an der Arbeitsstrecke erfolgt.

Wer sich auf dem Arbeitsweg Brötchen für die Pause kauft, ist währenddessen nicht gesetzlich unfallversichert. Dies gilt selbst dann, wenn der Einkauf in einer Tankstelle direkt an der Arbeitsstrecke erfolgt, wie das Sozialgericht Reutlingen in einer aktuellen Entscheidung betont.

Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen auf dem Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Das heißt, bei Unfällen auf diesen Wegen übernimmt die zuständige Unfallversicherung bspw. Behandlungskosten oder erbringt Geldleistungen wie Verletztenrente bei fortbestehenden Gesundheitsschäden.

Im nun entschiedenen Fall fuhr eine Frau in Aldingen auf der Bundestraße 14 auf dem Weg zu ihrer Arbeit in Spaichingen zu einer Tankstelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite, um sich Brötchen für die Arbeit zu kaufen. Nach dem Einkauf wollte sie ihren Arbeitsweg wieder fortsetzen, wurde jedoch noch vor der Ausfahrt aus dem Tankstellengelände von einem anderen Autofahrer, der die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte, gerammt. Sie erlitt dabei u.a. verschiedene Knochenbrüche und eine Gehirnerschütterung.

Dieser Unfall unterlag nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das Sozialgericht. Der Brötchenkauf sei eine private Handlung, der nicht dem Schutzzweck der Versicherung unterfalle. Die Abweichung vom Arbeitsweg sei auch nicht so geringfügig, dass man sie als unbeachtlich einstufen könne. Vielmehr sei der Weg durch den Einkauf klar unterbrochen und auch durch das Überfahren der Gegenfahrbahn eine eigenständige Gefahrerhöhung ausgelöst worden. Diese Unterbrechung sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet gewesen, obwohl sich die Frau sich mit ihrem Auto bereits wieder in Richtung ihrer Arbeitsstelle in Bewegung gesetzt hatte. Der Versicherungsschutz beginne erst in dem Moment wieder, in welchem der eigentliche Arbeitsweg wieder aufgenommen wird, hier also die Fahrt auf der B 14 in Richtung Spaichingen. Das Verlassen des Tankstellengeländes vor Erreichen des öffentlichen Straßenraumes sei noch dem privaten Brötchenkauf zuzurechnen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az.: S 8 U 205/16).

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